Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 39 ArchIngKG – Anwendung von anderen Rechtsvorschriften

Die Kammer ist auskunftspflichtig für die Erhebung der Statistik nach § 17 Absatz 4 in Verbindung mit Absätzen 2 und 3 BQFG-SH. § 13 Abs. 1 Satz 2 BQFG-SH, Anspruch auf Erteilung eines gesonderten Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, und § 15 Abs. 3 BQFG-SH, Ablehnung eines Feststellungsantrags wegen fehlender Mitwirkung, finden Anwendung. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das BQFG-SH im Übrigen keine Anwendung.