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§ 29 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 29 ArchIngKG – Ablehnungsgründe

(1) Ein Mitglied der Kammer kann die Annahme eines Ehrenamtes nur ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das Mitglied der Kammer

  1. 1.
    bereits mehrere öffentliche oder berufswichtige Ehrenämter innehat,
  2. 2.
    Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter ist und der Dienstherr oder der Arbeitgeber feststellt, dass das Ehrenamt mit den Dienstpflichten unvereinbar ist,
  3. 3.
    sechs Jahre ein Ehrenamt ausgeübt hat,
  4. 4.
    für mindestens vier in seinem Haushalt lebende Kinder zu sorgen hat oder in der Fürsorge für seinen Haushalt in ganz besonderem Maße behindert oder belastet ist,
  5. 5.
    durch anhaltende Krankheit oder Gebrechen in der Ausübung des Ehrenamtes behindert ist,
  6. 6.
    häufig oder lang andauernd aus dem Lande Schleswig-Holstein beruflich abwesend ist,
  7. 7.
    das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  8. 8.
    durch die Ausübung des Ehrenamtes in seinem beruflichen Fortkommen in ganz besonderem Maße behindert wird.

(2) Der Vorstand entscheidet, ob ein Grund für eine Ablehnung oder ein Ausscheiden vorliegt. Das Recht der Ablehnung oder des Ausscheidens erlischt, wenn es nicht vor Annahme des Ehrenamtes oder bei späterem Eintreten eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend gemacht wird.