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§ 27 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchIngKG – Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder Gesellschaften, zwischen ihnen oder Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die ständigen Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden auf jeweils vier Jahre vom Vorstand bestellt; bei der Bestellung sollen Frauen und Männer entsprechend dem Zahlenverhältnis unter den Mitgliedern der Kammer berücksichtigt werden.

(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Vorbehaltlich Satz 3 müssen mindestens zwei der Mitglieder Angehörige der Kammer sein; je ein Mitglied muss der Beschäftigungsart einer der Parteien angehören. Sind Dritte beteiligt, benennen diese ein Mitglied, das nicht der Kammer angehört.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder einer Gesellschaft hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung einer Partei oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine dritte Person beteiligt, wird der Schlichtungsausschuss nur mit ihrem Einverständnis tätig.

(4) Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt der Schlichtungsausschuss bei Einverständnis der Beteiligten einen Schiedsspruch.