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§ 26 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 26 ArchIngKG – Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Warnungsgeld bis zur Höhe von 20.000 Euro,
  3. 3.
    Einzug der durch die Pflichtverletzung erlangten Vorteile,
  4. 4.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Kammer,
  5. 5.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren.

Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 können miteinander verbunden werden. Das Warnungsgeld sowie eingezogene Vorteile sind für Fürsorgezwecke der Kammer zu verwenden.

(2) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend. Verstößt die Handlung gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch nicht später als diese.

(3) Gegen die Entscheidung des Ehrenausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden.