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§ 25 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 25 ArchIngKG – Ehrenverfahren

(1) Mitglieder der Kammer haben sich wegen berufsunwürdiger Handlungen in einem Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung geheim zu haltender Tatsachen gelten als berufsunwürdige Handlungen. Auf Antrag eines Kammermitgliedes muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.

(2) Die amtliche Tätigkeit von Mitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen und Tätigkeiten, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Das Gleiche gilt für berufspolitische, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen.

(3) Auswärtige Berufsangehörige, für die es im Herkunftsland kein Verfahren vor einem Ehren- oder vergleichbaren Ausschuss oder vor Berufsgerichten gibt, haben sich bei berufsunwürdigen Handlungen vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren eingeleitet werden, ist aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage während des Ehrenverfahrens erhoben wird. Dem Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu Grunde zu legen.

(5) Im Fall eines Freispruchs kann wegen desselben Sachverhalts ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, jedoch einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellt.