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§ 24 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 24 ArchIngKG – Ehrenausschuss

(1) Dem Ehrenausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die oder der Vorsitzende und die Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein und weder dem Vorstand noch dem Eintragungsausschuss angehören.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Mindestens ein Mitglied muss der Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt/beamtet oder gewerblich) der oder des Betroffenen angehören. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Mitglieder des Ausschusses unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsart an den Sitzungen teilnehmen.