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§ 23 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchIngKG – Eintragungsausschuss

(1) Dem Eintragungsausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die oder der Vorsitzende und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein und weder dem Vorstand noch dem Ehrenausschuss angehören.

(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen in den Fällen der §§ 5a und 14 sowie die Erteilung der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Listeneintragung erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte; er entscheidet über

  1. 1.

    Eintragungen in den Fällen der §§ 6 bis 9 und 11,

  2. 2.

    Versagungen nach § 12 und Löschungen nach § 13, soweit Absatz 7 diese Aufgaben nicht der Geschäftsstelle überträgt,

  3. 3.

    die Aufnahme in Verzeichnisse nach § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4,

  4. 4.

    die Ausstellung oder Einziehung der in § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4 genannten Bescheinigungen,

  5. 5.

    Hinweise nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und

  6. 6.

    die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausbildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen, die für eine Eintragung oder Berufsausübung außerhalb Schleswig-Holsteins erforderlich sind.

Die Entscheidung über eine Eintragung ist innerhalb kürzester Zeit, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Kammer zu treffen. In den Fällen des § 6 Absatz 4 und 5 kann die Frist um einem Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung als

  1. 1.
    Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner müssen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der jeweiligen Fachrichtung angehören,
  2. 2.
    Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur müssen alle Beisitzerinnen oder Beisitzer Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein,
  3. 3.
    bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur, als Ingenieurin oder Ingenieur, deren oder dessen bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft, müssen alle Beisitzerinnen oder Beisitzer in die entsprechende Liste eingetragen sein.

Satz 2 gilt auch bei sonstigen Entscheidungen nach Absatz 3. Bei der Eintragung der in § 15 Abs. 1 Nr. 7 genannten Personen entscheidet der Ausschuss in der Besetzung nach Satz 1.

(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt von Fall zu Fall die Beisitzerinnen oder Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 4.

(6) Das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss ist nicht öffentlich.

(7) Über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 4 Nr. 1 und 3 entscheidet die Geschäftsstelle der Kammer.

(8) Der Eintragungsausschuss wird ohne Antrag tätig, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine Pflichtmitgliedschaft nach § 17 begründen können.