§ 16 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer
§ 16 ArchIngKG – Rechtsform, Siegelführung
(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein".
(2) Die Kammer ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein" zu führen.