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§ 16 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 16 ArchIngKG – Rechtsform, Siegelführung

(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein".

(2) Die Kammer ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein" zu führen.