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§ 13 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArchIngKG – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die oder der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet oder verstirbt,
  2. 2.
    die Hauptwohnung, Hauptniederlassung oder überwiegende Beschäftigung in Schleswig-Holstein aufgegeben wird oder nicht zu ermitteln ist oder eine Wohnung, Niederlassung oder Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland unter der der Kammer zuletzt mitgeteilten Adresse nicht zu ermitteln ist,
  3. 3.
    die zuständige Behörde das Führen der in § 1 des Ingenieurgesetzes genannten Berufsbezeichnung untersagt hat,
  4. 4.
    nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 eintreten oder bekannt werden,
  5. 5.
    wiederholt Bauanträge oder Bauanzeigen eingereicht oder bautechnische Nachweise erstellt worden sind, die wesentliche Mängel aufweisen, oder
  6. 6.
    die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wiederholt mangelhaft ausgeübt worden ist.

In den Fällen der Nummern 5 und 6 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die Eingetragene oder den Eingetragenen aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat. Die Eintragung außerordentlicher Mitglieder (§ 18 Abs. 2 Satz 1) ist zu löschen, wenn die außerordentliche Mitgliedschaft endet.

(2) Die Eintragung als freischaffend ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.

(3) Die Eintragung nach Absatz 1 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung

  1. 1.

    der Beruf ununterbrochen fünf Jahre lang nicht mehr ausgeübt worden ist, es sei denn, dies beruht auf Alter oder Krankheit, der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des § 81 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes,

  2. 2.

    nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind,

  3. 3.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlagen,

  4. 4.

    keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt oder

  5. 5.

    die eingetragene Person dies schriftlich beantragt.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,

  3. 3.

    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder

  4. 4.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Eintragungsvoraussetzungen einräumen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft kann gelöscht werden, wenn das Insolvenzverfahren gegen sie eingeleitet ist oder keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) vorliegt.

(6) Die eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der Kammer durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen.

(7) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.