Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung
§ 11 ArchIngKG – Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft
(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn
- 1.
- 2.sämtliche Partner zu dem in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personenkreis gehören,
- 3.die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat und eine ausreichende Berufshaftpflicht-Versicherung nachgewiesen ist.
(2) Eine Kapitalgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 in entsprechender Weise erfüllt sind,
- 2.
- 3.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
- a)
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden können,
- b)
Kapitalanteile, die durch Erbfall oder als Vermächtnis erworben sind oder Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern gehören, die ihre Berufsbezeichnung verloren haben, innerhalb von zwei Jahren an freischaffend tätige Berufsangehörige nach § 10 Abs. 1 übertragen werden,
- c)
die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gebunden ist und
- d)
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten.
Die Kammer kann die Frist im Falle der Nummer 3 Buchst. b verlängern.
(3) Berufsbezeichnungen, die nach § 4 Abs. 1 und § 5 geschützt sind, dürfen vorbehaltlich des § 14 Abs. 2 im Namen oder in der Firma geführt werden, sobald die Gesellschaft in die Liste der Kammer eingetragen ist.
(4) Der Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 steht die Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer gleich, wenn die Gesellschaft in Schleswig-Holstein weder Sitz noch Niederlassung hat.