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§ 11 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 11 ArchIngKG – Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft

(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn

  1. 1.
    Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 oder nach den §§ 1 und 2 ist,
  2. 2.
    sämtliche Partner zu dem in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personenkreis gehören,
  3. 3.
    die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat und eine ausreichende Berufshaftpflicht-Versicherung nachgewiesen ist.

(2) Eine Kapitalgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 in entsprechender Weise erfüllt sind,

  2. 2.

    mindestens 75 % der Anteile von Berufsangehörigen nach den §§ 1 oder 2 gehalten werden und

  3. 3.

    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

    1. a)

      Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden können,

    2. b)

      Kapitalanteile, die durch Erbfall oder als Vermächtnis erworben sind oder Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern gehören, die ihre Berufsbezeichnung verloren haben, innerhalb von zwei Jahren an freischaffend tätige Berufsangehörige nach § 10 Abs. 1 übertragen werden,

    3. c)

      die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gebunden ist und

    4. d)

      bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten.

Die Kammer kann die Frist im Falle der Nummer 3 Buchst. b verlängern.

(3) Berufsbezeichnungen, die nach § 4 Abs. 1 und § 5 geschützt sind, dürfen vorbehaltlich des § 14 Abs. 2 im Namen oder in der Firma geführt werden, sobald die Gesellschaft in die Liste der Kammer eingetragen ist.

(4) Der Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 steht die Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer gleich, wenn die Gesellschaft in Schleswig-Holstein weder Sitz noch Niederlassung hat.