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§ 5 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Ingenieure, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchlngG M-V – Berufsaufgaben

(1) Die Berufsaufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Die Berufsaufgaben sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Berufsaufgaben werden selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.

(2) Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die unabhängige und eigenverantwortliche Erbringung von Ingenieurleistungen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben als Beratender Ingenieur unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratender Ingenieur stehen.