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§ 40 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 40 ArchlngG M-V – Übergangsvorschriften

(1) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen von Personen in die Listen und Verzeichnisse und ein damit verbundenes Recht zur Führung der Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Architekt für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor dem Eintragungs-, Schlichtungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Satzungen der Kammer an dieses Gesetz anzupassen.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten oder gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zu einer Neuwahl entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt. Für die auf der Grundlage der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses ist eine Neu- und Wiederwahl zulässig, ohne die geforderte Befähigung zum Richteramt zu haben.