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§ 4 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchlngG M-V – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste

(1) Eingetragen wird, wer ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstaben b), c), d) und g) der Richtlinie 2005/36/EG auch,

  1. 1.

    in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

  2. 2.

    in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5

    1. a)

      über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

    2. b)

      denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofem er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nicht, wenn durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wurde.

Für die Anerkennung nach Satz l Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/ EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz l Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/ EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. lm Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifıkation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(6) In die Architektenliste mit der jeweiligen Fachrichtung und in die Stadtplanerliste kann auch eingetragen werden, wer durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitgeberbescheinigungen nachzuweisen vermag, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem eingetragenen Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat und die berufserforderlichen theoretischen und praktischen Erkenntnisse im Rahmen einer Prüfung unter Hinzuziehung fachlich geeigneter Prüfer nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechen.

(7) In die Architektenliste kann auf Vorschlag des Vorstandes der Architektenkammer auch eingetragen werden, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(8) Ist die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste bei der Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die entsprechende Liste einzutragen, sofern deren Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 11 vorliegen. Die vereinfachte Eintragung nach Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in der bisherigen Liste beibehalten wird.

(9) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die Antrag stellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung hat und durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nachweist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer l Buchstaben b) und d) der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d) dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 5 aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg- Vorpommem abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 1 entsprechend.