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§ 35 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 35 ArchlngG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in den §§ 2, 6 oder 13 genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne von § 2 Absatz 3 oder § 6 Absatz 5 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kammer. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 4.