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§ 32 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 32 ArchlngG M-V – Ehrenausschuss

(1) Die Kammer bildet einen Ehrenausschuss. Für die den Vorsitz führende Person können sie vertretende Personen bestellt werden. Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden Person und zwei Beisitzenden, wobei mindestens eine beisitzende Person der Fachrichtung und der Liste des Betroffenen angehören soll. Die Vorsitzende Person bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die sie vertretenden Personen und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Ehrenausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die Vorsitzende Person und die sie Vertretenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen stimmberechtigte Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen sein. Die Mitglieder des Ehrenausschusses sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer Kostensatzung.

(3) Die Vorsitzende Person, die sie vertretenden Personen und die Beisitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Ehrenausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Ehrenausschusses.

(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Kammer durch die den Vorsitz des Ehrenausschusses führende Person vertreten. Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.