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§ 29 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 29 ArchlngG M-V – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufes erfordern. Sie haben insbesondere

  1. 1.

    bei der Ausübung ihres Berufes darauf zu achten, dass Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,

  2. 2.

    durch geeignete Informations- und Fortbildungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass sie mit den für ihre Berufsausübung geltenden rechtlichen Bestimmungen und mit dem neuesten Stand der Technik ihres Tätigkeitsbereiches vertraut sind und die üblichen Qualitätsanforderungen an ihre eigenen Leistungen und die ihrer Beschäftigten erfüllt sind,

  3. 3.

    sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

  4. 4.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  5. 5.

    über ihre berufliche Tätigkeit und Person nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen,

  6. 6.

    neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht,

  7. 7.

    in Ausübung ihres Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, anzunehmen,

  8. 8.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober sowie Teilnehmenden Rechnung getragen wird,

  9. 9.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,

  10. 10.

    sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten und

  11. 11.

    als Mitglied von Organen und Ausschüssen die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 25 zu wahren.

Das Nähere regelt die Berufssatzung.

(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die übrigen bei der Kammer in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen und Verzeichnisse eingetragenen Personen und für Gesellschaften nach den §§ 13 und 14 entsprechend.

(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.