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§ 28 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArchlngG M-V – Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Personen tätig. Die den Vorsitz führende Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen stimmberechtigte Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungssatzung.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt, die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Schlichtungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Schlichtungsausschusses. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer Kostensatzung.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.