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§ 21 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchlngG M-V – Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem, höchstens zwei Vizepräsidenten und mindestens fünf, höchstens neun Beisitzern; mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes der Ingenieurkammer sowie der Präsident der Ingenieurkammer müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; er bedient sich hierzu einer geschäftsführenden Person. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person zuständig.

(3) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person allein vertretungsberechtigt.

(4) Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes oder dem Präsidenten und der geschäftsführenden Person zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.