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§ 2 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchlngG M-V – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt/Architektin", "Innenarchitekt/Innenarchitektin" und "Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin", im Folgenden Architekt genannt, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner/Stadtplanerin", im Folgenden Stadtplaner genannt, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 3 dazu berechtigt ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" führt, muss mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eingetragen sein und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

(5) Architekten und Stadtplaner haben die Möglichkeit, ihre Berufsaufgaben außer in der Tätigkeitsart "freischaffend" auch "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" wahrzunehmen. Die Tätigkeitsart ist in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste einzutragen. Baugewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, sondern als Architekt oder Stadtplaner einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Angestellt tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.