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§ 9 ArchGB
Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ArchGB
Gliederungs-Nr.: 224-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchGB – Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Betroffenen Personen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Schutzfristen nach § 8 Absatz 2 das Benehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Landesarchiv Berlin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, ebenso kein Recht aus Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Datenübertragbarkeit. Ein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen die Archivierung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten besteht nicht.

(2) Auf Verlangen von betroffenen Personen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenem Archivgut bestreiten, hat das Landesarchiv Berlin eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; § 10 Absatz 2 und 3 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Weitergehende Ansprüche aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Nach dem Tode der betroffenen Personen steht dieses Recht ihren Angehörigen zu; § 8 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 wird ausgeschlossen. Eine Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für das Landesarchiv Berlin nicht.

(3) Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigendes Archivgut ist um eine Richtigstellung zu ergänzen.