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§ 32 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 32 ArchG M-V – Übergangsvorschriften  (1)

(1) Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat die Vertreterversammlung zusammenzutreten, um eine Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse durchzuführen. Spätestens innerhalb eines weiteren Jahres sind die Hauptsatzung und die Ordnungen der Architektenkammer mit diesem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen und durch die Vertreterversammlung zu beschließen.

(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt", oder "Architekt für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen. Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit.

(3) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht die in § 7 bestimmten und zur Führung der genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen in der Firma berechtigenden Voraussetzungen erfüllen, dürfen diese Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen in der Firma noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterverwenden, wenn sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 3 Abs. 1 und 3 auch in Verbindung mit Absatz 2 geschützten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen in der Firma führen durften.

(4) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Das gilt auch für bereits anhängige Widerspruchsverfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).