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§ 22 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 ArchG M-V – Schlichtungsausschuss  (1)

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, den in das besondere Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner Eingetragenen und zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht Mitarbeiter der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Beisitzer werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. § 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die von der Vertreterversammlung zu beschließende Schlichtungsordnung.

(5) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag der Beteiligten oder des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).