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§ 9a ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Archivgut

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 9a ArchG LSA – Ausnahmen, Verfahren, Auskunft

(1) Von der Anbietungspflicht sind Unterlagen ausgenommen,

  1. 1.

    deren Speicherung unzulässig gewesen ist,

  2. 2.

    deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, es sei denn, es liegt ein Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vor,

  3. 3.

    die gelöscht oder vernichtet werden müssten und die

    1. a)

      ausschließlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden,

    2. b)

      im Rahmen optisch-elektronischer Beobachtung nur vorübergehend gespeichert wurden,

    3. c)

      den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen oder

    4. d)

      in Ausübung von Befugnissen zur heimlichen Informationsbeschaffung entstanden sind und

      1. aa)

        bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Befugnisse nicht vorgelegen haben,

      2. bb)

        die für den damit verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden, sofern es sich um Bildaufzeichnungen oder Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes handelt, oder

      3. cc)

        die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, lOOa, lOOc bis lOOi, 1 lOa sowie 163d bis 163f der Strafprozessordnung erhoben worden sind,

  4. 4.

    die dem Wahlgeheimnis unterliegen,

  5. 5.

    die nach statistikrechtlichen Vorschriften zu anonymisieren sind oder

  6. 6.

    für deren Archivierung besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes etwas anderes bestimmen.

(2) Sofern andere Rechtsvorschriften die Löschung personenbezogener Daten oder die Vernichtung von solchen Unterlagen vorsehen, die personenbezogene Daten enthalten, ist diese bei den anbietungspflichtigen Stellen auszusetzen, solange eine fristgerechte Entscheidung gemäß Absatz 4 über die Archivwürdigkeit aussteht. In den Fällen des Satzes 1 dürfen personenbezogene Daten von den anbietungspflichtigen Stellen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu Zwecken der Anbietung oder Übergabe an das Landesarchiv Sachsen-Anhalt verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob die angebotenen Unterlagen archivwürdig sind. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so müssen die Unterlagen vom Archiv übernommen werden.

(4) Wird die Archivwürdigkeit verneint oder wird innerhalb von zwölf Monaten eine Entscheidung nicht getroffen, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichten.

(5) Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen ist Beschäftigten des Landesarchivs Sachsen-Anhalt zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Auskunft und Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu gewähren, sofern nicht Belange des Geheim- oder Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme insoweit nicht entgegen. Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass Belange des Geheim- und Persönlichkeitsschutzes nicht beeinträchtigt werden