Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Archivgut

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchG LSA – Verwahrung und Sicherung

(1) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat das Verfügungsrecht über das Landesarchivgut und ist verpflichtet, dieses nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und der Benutzung zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung kann unter Wahrung schutzwürdiger privater und öffentlicher Belange auch durch die Präsentation von digitalisiertem Archivgut und von Erschließungsdaten im Internet erfolgen.

(2) Archivgut ist Kulturgut und als solches unveräußerlich. Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat es auf Dauer sicher zu verwahren und vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.

(3) Landesarchivgut kann in Ausnahmefällen auf Grund eines widerruflichen Depositalvertrages in einem anderen öffentlichen Archiv verwahrt werden.

(4) Eine Übereignung von Landesarchivgut an Archive des Bundes und der Länder ist nur zulässig, wenn dieses fachlich geboten und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.