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§ 3 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArchG LSA – Landesarchivgut

(1) Öffentliches Archivgut ist Landesarchivgut, wenn es bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen entstanden ist, oder wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, die in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind. Landesarchivgut ist auch sonstiges Archivgut, das in die Zuständigkeit des früheren Staatsarchivs Magdeburg fiel. Landesarchivgut sind ferner archivwürdige Unterlagen, die das Landesarchiv Sachsen-Anhalt von anderen als den in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen oder von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten Rechts übernommen oder erworben haben, sofern es sich um Depositalgut handelt.

(2) Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen archivwürdigen Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik sowie der mit diesen verbundenen Organisationen und juristischen Personen werden wie Landesarchivgut behandelt, sowie sie bei einem Organisationsteil anfielen oder archiviert wurden, der über die Orts- und Kreisebene, grundsätzlich aber nicht über die Ebene des heutigen Landes hinausging. Satz 1 gilt, sobald die dort genannten Unterlagen im Landesarchiv Sachsen-Anhalt archiviert sind.