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§ 2 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei

  1. 1.
    den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sowie bei sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder,
  2. 2.
    den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sowie bei sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder
  3. 3.
    den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüssen

sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen, gleich.

(2) Als öffentliches Archivgut gelten auch Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder diesen zur dauernden Verwahrung und Nutzung überlassen worden sind.

(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen und sonstigen Informationsobjekte. Hierzu zählen insbesondere Akten, Dateien, Urkunden, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse, Plakate, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen sowie verfügbare Hilfsmittel und Programme, die zur Nutzung und dauerhaften Erhaltung der Unterlagen erforderlich sind.

(4) Archivwürdig sind Unterlagen, denen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für die Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, zur Rechtswahrung oder zur Sicherung berechtigter privater Interessen bleibender Wert zukommt.

(5) Archivieren ist das Ermitteln, Bewerten, Übernehmen Verwahren auf Dauer, Sichern, Erhalten, Instandsetzen, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.

(6) Öffentliche Archive sind das Landesarchiv Sachsen-Anhalt, die Archive, die vom Landtag oder von Hochschulen errichtet sind, sowie die Kommunalarchive und die Archive von Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.