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§ 8 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchG 1991 – Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner (1)

(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absätze 1 und 2 oder zur Führung dieser Berufsbezeichnungen in Wortverbindungen befugt, wenn sie dazu auf Grund einer gesetzlichen Regelung eines Bundeslandes oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.

(2) Auswärtige Architekten nach § 1 Absatz 1, die nicht in einer Architektenliste im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen sind, sind verpflichtet, die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie

  1. 1.
    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur im Staate ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur besitzen.

Diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" ergibt. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).