Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ArchG 1991 – Übergangsvorschriften (1)

(1) Wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine der in § 2 Absätze 1 bis 4 bestimmten Bezeichnungen geführt hat, darf sie bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Eintragung in die Architektenliste weiterführen, wenn er die Eintragung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt.

(2) Bei Anträgen nach Absatz 1 kann der Eintragungsausschuss von der Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und Bescheinigungen im Sinne von § 4 letzter Halbsatz und § 5 absehen, wenn die Berufsbefähigung offenkundig ist.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden erstmalig von der zuständlgen Behörde nach Anhörung von Hamburger Architektenverbänden bestellt. Ihre Bestellung endet mit der Bestellung der Mitglieder nach § 16 Absatz 3.

(4) Die zuständige Behörde bestellt nach Anhörung von Hamburger Architektenverbänden einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter als vorläufigen Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer. Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Pflichtmitglieder zur satzungsgebenden Kammerversammlung einzuberufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).