Hamburgisches Architektengesetz
Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung
§ 2 ArchG 1991 – Berufsbezeichnungen (1)
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (§ 3) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.
(2) Die Berufsbezeichnung "Freischaffender Architekt", "Freischaffender Innenarchitekt", "Freischaffender Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer sich unter der Voraussetzung des Absatzes 1 den Berufsaufgaben nach § 1 freiberuflich widmet und nicht baugewerblich tätig ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).