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§ 5 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Erster Unterabschnitt – Eintragung natürlicher Personen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchG – Voraussetzungen für die Eintragung (1)

(1) In die Architektenliste ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:

  1. 1.
    eine Abschlussprüfung für die in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt und
  2. 2.
    eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 1 von mindestens zwei Jahren; diese gilt als erbracht, wenn der Bewerber die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst hat.

(2) Für die Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 wird bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 durch Vorlage eines Befähigungsnachweises nach den Artikeln 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), nach Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und nach Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (Abl. EG Nr. L 27 S. 71) erfüllt.

(3) Für die Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 wird bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 durch Vorlage oder Nachweis eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), das den unmittelbaren Zugang zu den in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Berufen oder deren Ausübung ermöglicht, erfüllt. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Berufe gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 wird auch erfüllt, wenn der Antragsteller diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchst. c und d der Richtlinie 89/48/EWG reglementiert hat, vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen oder ihnen gleichgestellten Prüfungszeugnissen im Sinne des Artikels 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG war. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch Bescheinigungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen werden. Eine der Abschlussprüfung nachfolgende Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht erforderlich, es sei denn, dass die gemäß Artikel 3 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr unter der in Rheinland-Pfalz geforderten Ausbildungsdauer liegt.

(4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt, ist auf Antrag für die in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in die Architektenliste einzutragen, wenn er

  1. 1.
    mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der Fachrichtungen des § 1 Abs. 1 bis 4 ausgeübt hat und
  2. 2.
    anhand eigener Arbeiten seine Berufsbefähigung nachweist.

(5) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist ein Bewerber auf Antrag für die in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.

(6) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Bewerber in die Architektenliste einzutragen, wenn er

  1. 1.
    bereits in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  2. 2.
    in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen war und seine Eintragung gelöscht wurde, weil er seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz aufgegeben hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)