Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3a ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 3a ArchG – Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung  (1)

(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Form des Zusammenschlusses von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern zum Zwecke der gemeinschaftlichen Ausübung einer freien Berufstätigkeit nach § 1 kann die in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen in ihrer Firma verwenden, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.

(2) § 2 gilt entsprechend für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Absatzes 1 sowie für deren zu Geschäftsführern bestellte Beratende Ingenieure.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)