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§ 34 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 34 ArchG – Besetzung der Berufsgerichte  (1)

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die persönliche Mitglieder der Architektenkammer sein müssen.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit zwei auf Lebenszeit ernannten Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und drei ehrenamtlichen Beisitzern, die persönliche Mitglieder der Architektenkammer sein müssen. Vorsitzender ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter.

(3) Die Beisitzer dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) des Beschuldigten angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)