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§ 30 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchG – Verfahren  (1)

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Das persönliche Erscheinen des Betroffenen kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen gilt § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zum Nachweis der Berufsbefähigung von Personen, die eine Eintragung nach § 5 Abs. 4 beantragen, können Leistungsproben verlangt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 5 ist das Gutachten einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule einzuholen.

(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)