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§ 24 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 24 ArchG – Aufsicht  (1)

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das Ministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Architektenkammer unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung der Architektenkammer verstoßen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben oder die Maßnahme rückgängig machen.

(4) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Architektenkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Architektenkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(5) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Architektenkammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt oder erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)