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§ 23 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchG – Gebühren und Beiträge (1)

(1) Die Architektenkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, und für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührenordnungen zu erheben.

(2) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge der selbstständig tätigen Mitglieder können nach der Höhe des Umsatzes oder des Einkommens aus ihrer gesamten selbstständigen Berufstätigkeit als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner gestaffelt werden.

(3) Die Beiträge für das neue Haushaltsjahr sind gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.

(4) Rückständige Gebühren, Auslagen und Beiträge können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der der Schuldner seine Niederlassung oder, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung unterhält, seinen Wohnsitz hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Architektenkammer auf Grund eines von dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr von 4 v.H. des beizutreibenden Betrags.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)