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§ 22 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 22 ArchG – Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1)

(1) Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Architektenkammer sind die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen und festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsplan kann nach Maßgabe der Satzung für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt und festgestellt werden.

(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Sie ist von der Rechnungsprüfern der Architektenkammer zu prüfen.

(5) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsführung der Architektenkammer.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)