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§ 21 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchG – Aufgaben des Vorstands  (1)

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Führung der Architektenliste,
  2. 2.
    die Führung der besonderen Verzeichnisse (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und § 8e Abs. 2 Satz 4),
  3. 3.
    die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 22 Abs. 2 und 3),
  4. 4.
    die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 22 Abs. 4 Satz 1),
  5. 5.
    die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 28 Abs. 1),
  6. 6.
    die Vorschläge zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

(3) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)