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§ 2 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchG – Berufspflichten  (1)

(1) Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt, ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
  2. 2.
    das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern,
  3. 3.
    die berufliche Fortbildung,
  4. 4.
    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,
  5. 5.
    die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Freien Architekten, Freien Innenarchitekten, Freien Landschaftsarchitekten und Freien Stadtplaner,
  6. 6.
    die Voraussetzung der Teilnahme an Wettbewerben,
  7. 7.
    die Berufshaftpflichtversicherung und
  8. 8.
    die Erteilung von Auskünften, die die Architektenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)