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§ 9 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchG – Partnerschaften

(1) Berufsangehörige dürfen, soweit sie selbstständig tätig sind, ihre Berufsaufgaben nach § 1 auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung, ausüben. Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Berufspflichten nach § 2 auch von der Partnerschaft beachtet werden.

(2) Eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz, an der mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger beteiligt ist, ist in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen. Scheidet eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger aus der Partnerschaft aus oder wird eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz aufgehoben, ist dies im Gesellschaftsverzeichnis durch Löschung kenntlich zu machen. Die Pflicht zur Anmeldung der Partnerschaft obliegt den an ihr beteiligten Berufsangehörigen. Durch Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(3) Die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Beteiligung an der Partnerschaft aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.

(4) Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Berufsangehörigen den Anspruch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken:

  1. 1.
    durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
  2. 2.
    durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7 BGB), auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht.

(5) Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG müssen für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden wegen fehlerhafter Berufsausübung abdeckt und eine fünfjährige Nachhaftung vorsieht. Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 2 und 4 sowie die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(6) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    nicht mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger an der Partnerschaft beteiligt ist,
  2. 2.
    die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde oder
  3. 3.
    die Partnerschaft weder Sitz noch Niederlassung in Rheinland-Pfalz hat.

(7) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.