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§ 8 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchG – Kapitalgesellschaften

(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen, wenn sie das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass

  1. 1.
    Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen; ausgeschlossen sind die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben,
  2. 2.
    Berufsangehörige mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen befugt sind,
  3. 3.
    die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird; daneben darf die Geschäftsführung nur auf Personen übertragen werden, die die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen befugt sind,
  4. 4.
    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. 5.
    bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. 6.
    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
  7. 7.
    die Berufspflichten nach § 2 auch von der Gesellschaft beachtet werden.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Kapitalgesellschaft hat zur Deckung der sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.

(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung befugten Person ist dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung der Änderungsanzeige beizufügen oder nachzureichen.

(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. 2.
    die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,
  3. 3.
    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. 4.
    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
  5. 5.
    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung entschieden wurde.

Liegt die Eintragungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss der Kapitalgesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, im Falle des Todes einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung befugten Person von höchstens fünf Jahren, binnen der die Eintragungsvoraussetzung wieder erfüllt werden muss; anderenfalls erfolgt die Löschung nach Satz 1 Nr. 3.

(5) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.