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§ 39 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 39 ArchG – Ermächtigungen

Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    der Architektenkammer weitere Aufgaben zu übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen,

  2. 2.

    das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu regeln, nähere Bestimmungen über die für die Eintragungen in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 erforderlichen persönlichen Angaben und ihre Nutzung sowie die hierbei vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen zu treffen,

  3. 3.

    nähere Bestimmungen zu treffen über die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,

  4. 4.

    nach Anhörung der Architektenkammer die Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen,

  5. 5.

    nach Anhörung der Architektenkammer die Anforderungen an die praktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festzulegen,

  6. 6.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,

  7. 7.

    ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie der gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakte festzulegen und

  8. 8.

    Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.