Architektengesetz (ArchG)
Teil 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 ArchG – Ermächtigungen
Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
der Architektenkammer weitere Aufgaben zu übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen,
- 2.
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu regeln, nähere Bestimmungen über die für die Eintragungen in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 erforderlichen persönlichen Angaben und ihre Nutzung sowie die hierbei vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen zu treffen,
- 3.
nähere Bestimmungen zu treffen über die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,
- 4.
nach Anhörung der Architektenkammer die Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen,
- 5.
nach Anhörung der Architektenkammer die Anforderungen an die praktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festzulegen,
- 6.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,
- 7.
ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie der gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakte festzulegen und
- 8.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.