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§ 38 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 38 ArchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt einen Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.