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§ 35 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 35 ArchG – Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Das für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem für das Architektenrecht zuständigen Ministerium

  1. 1.

    nach Anhörung der Architektenkammer

    1. a)

      das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts sowie dessen erstes und zweites stellvertretendes Mitglied und

    2. b)

      das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts sowie die berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts in der erforderlichen Anzahl und

  2. 2.

    auf Vorschlag der Architektenkammer, der jeweils mindestens um die Hälfte mehr Personen enthalten muss, als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder zu berufen sind,

    1. a)

      acht ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Berufsgerichts und

    2. b)

      sechs ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Landesberufsgerichts.

Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. An Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder berufen.

(2) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das vorsitzende Mitglied jedes Berufsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder am Verfahren mitwirken. Das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständigen Ministeriums.