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§ 31 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 31 ArchG – Genehmigungspflicht

(1) Der Erlass und die Änderung der Hauptsatzung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 5 bis 8 sowie aller Vorschriften, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des § 19 Abs. 6 hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Abs. 8. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Architektenkammer aus § 19 Abs. 8 Satz 3 zu überwachen.

(3) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.