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§ 12 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchG – Datenverarbeitung, Auskünfte

(1) Die Architektenkammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebundene personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über

  1. 1.

    Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen sind, einen Antrag auf Eintragung gestellt haben oder Dienstleistungen angezeigt haben,

  2. 2.

    Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen, Liquidatoren, sonstige Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften,

  3. 3.

    Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden und dies zulassen sowie

  4. 4.

    die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Architektenkammer sowie über die Mitglieder der Berufsgerichte.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name, früherer Name, Vorname, Geschlecht, akademischer Grad und Titel, Berufsbezeichnung,

  2. 2.

    Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anschrift des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Tätigkeit,

  4. 4.

    Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,

  5. 5.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, im öffentlichen Dienst verbeamtet oder in der Bauwirtschaft tätig),

  6. 6.

    Angaben zur Berufsqualifikation und zum Staat, in dem diese erworben wurde, sowie zur Fortbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

  7. 7.

    Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,

  8. 8.

    Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,

  9. 9.

    Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5,

  10. 10.

    Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung,

  11. 11.

    Eintragungsversagungen und Löschungen in den Listen, Verzeichnissen und Registern einschließlich der Gründe,

  12. 12.

    Berufspflichtverletzungen, berufsgerichtliche Maßnahmen,

  13. 13.

    für die Beitrags- und Gebührenerhebung relevante Angaben,

  14. 14.

    sonstige personenbezogene Angaben in Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG, zum Beispiel Informationen betreffend die Beantragung von Ausgleichsmaßnahmen,

  15. 15.

    Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architektenkammern und

  16. 16.

    Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte.

(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Architektenkammer geführten Verzeichnissen, Listen und Registern. Diese Daten dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, Behörden Auskünfte über personenbezogene Daten zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Wer in die von der Architektenkammer geführten Listen, Verzeichnisse und Register eingetragen ist oder die Eintragung in diese beantragt hat, ist verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(7) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 4a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt.