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§ 11 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 11 ArchG – Bescheinigungen

(1) Die Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates

  1. 1.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung besitzen,

  2. 2.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufsbefähigung besitzen,

  3. 3.

    die für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.