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§ 5 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchG – Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse

(1) Der Bewerber soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtslage hinzuweisen.

(2) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 soll der Bewerber der Architektenkammer schriftlich anzeigen.

(3) Zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 kann der Eintragungsausschuss dem Bewerber aufgeben, schriftliche Unterlagen und andere Nachweise über die Art und den Schwierigkeitsgrad der bisher von ihm geleisteten praktischen Tätigkeit zu erbringen; er kann ihn auch auffordern, von ihm ausgearbeitete Pläne und Entwürfe vorzulegen. Der Eintragungsausschuss kann dem Bewerber Gelegenheit geben, seine Kenntnisse mündlich oder schriftlich darzulegen. Er muss ihm diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Bewerber dies beantragt.