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§ 4 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchG – Voraussetzungen für die Eintragung

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist auf Antrag einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 9 erfüllt. Bei selbständiger oder selbständig gewerblicher Berufsausübung ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und

  2. 2.

    nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebau liches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte ein schließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf alle Berufsaufgaben der ent sprechenden Fachrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 4 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Um fang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruf lichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeiten werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den Satzungsbestimmungen nach § 15 Absatz 2 Nummer 12 entsprechen; dabei sind in einem Drittland absolvierte praktische Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Eintragungsausschuss hat nach Abschluss der praktischen Tätigkeit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu ihrer Anerkennung erfüllt sind.

(4) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn

  1. 1.

    eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen wird und

  2. 2.

    in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachgewiesen werden, die einem mit Erfolg abgeschlossenen Studium nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen.

(5) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch, wer

  1. 1.

    in Bezug auf die Studienanforderungen einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweist, oder

  2. 2.

    in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 7 und 8

    1. a)

      über einen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

    2. b)

      denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem der in Buchstabe a genannten Staaten, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz mindestens eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Ziffer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(7) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann sie zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/ EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Architektenkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.

(8) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder »lebenslanges Lernen« erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme gegenüber der antragstellenden Person festzulegen und zu begründen; insbesondere ist der antragstellenden Person mitzuteilen:

  1. 1.

    Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG;

  2. 2.

    die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach Absatz 2;

  3. 3.

    die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch nachgewiesene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.

Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 7 Satz 4 bei der Architektenkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Architektenkammer bewertet.

(9) Sind Bewerber in einer der in § 1 Absatz 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.

(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 8 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 2a Absatz 1, 2b Absatz 1 und 8 Absatz 2 entsprechend.