Gesetze

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§ 30 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT III – Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 3

3

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 5. Oktober 1999 (GBl. S. 411)