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§ 29 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT III – Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 29 ArchG – Ausführungsvorschriften

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    Das Eintragungs- und Löschungsverfahren ein schließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;

  2. 2.

    die Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens, soweit dies nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf;

  3. 3.

    im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;

  4. 4.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG;

  5. 5.

    Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.